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   BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86   

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https://dejure.org/1986,3110
BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86 (https://dejure.org/1986,3110)
BGH, Entscheidung vom 26.06.1986 - 1 StR 299/86 (https://dejure.org/1986,3110)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 1986 - 1 StR 299/86 (https://dejure.org/1986,3110)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung eines das Gebäude allein bewohnenden Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.02.1957 - 2 StR 508/56

    Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des

    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86
    Bei dieser Sachlage scheidet eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung aus, da der das Gebäude allein bewohnende Täter die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, mit der Inbrandsetzung aufhebt (vgl. BGHSt 10, 208, 215 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 16, 394, 396).
  • BGH, 20.11.1961 - 2 StR 521/61
    Auszug aus BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86
    Bei dieser Sachlage scheidet eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB nach ständiger Rechtsprechung aus, da der das Gebäude allein bewohnende Täter die Zweckbestimmung des Gebäudes, zur Wohnung von Menschen zu dienen, mit der Inbrandsetzung aufhebt (vgl. BGHSt 10, 208, 215 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 16, 394, 396).
  • BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98

    Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft

    Dies kann sogar konkludent dadurch geschehen, daß der einzige Bewohner das Gebäude in Brand setzt (BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396; 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8) oder die Brandstiftung durch einen Dritten ausführen läßt (BGH NStZ 1988, 71; wistra 1994, 21, 22).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3-6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
  • BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93

    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis -

    Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).

    Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).

  • BGH, 26.07.1990 - 4 StR 249/90

    Anforderungen an Bestrafung einer Inbrandsetzung eines Gebäudes als schwere

    Falls der Mitangeklagte H. in dem Gebäude eine Wohnung gehabt haben sollte, könnte er diese endgültig aufgegeben haben, als er vor dem ersten Brand "seine persönlichen Sachen aus dem Gebäude" ausräumte (UA 15) und in der Nacht vor dem verabredeten Brand nach Frankfurt fuhr (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6).
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 335/93

    Einordnung einer vermieteten unbewohnten Fremdenwohnung als Wohnung im Sinne von

    Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch andere legen läßt (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3 bis 6; BGH bei Holtz MDR 1981, 981; BGH NStZ 1984, 455).
  • BGH, 10.02.1993 - 2 StR 475/92

    Begriff des "Dienens zum Wohnen" bei § 306 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

    Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird danach in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinem alleinigen Bewohner in Brand gesetzt wird (vgl. BGHSt 10, 208, 215 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; 16, 394, 396; BGHR StGB § 306 Nr. 2, Wohnung 3, 4, 5, 6 und 8 - Aufgabe des Wohnzwecks).
  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 588/90

    Rüge der unterlassenen Verbindung mehrerer Strafverfahren gegen den Angeklagten -

    Was den Brandstiftungsvorwurf angeht, bemerkt der Senat noch: Soweit das Landgericht in Erwägung zieht, möglicherweise sei der Ehemann der Angeklagten der Täter oder zumindest mit ihrer Tat einverstanden gewesen, wäre ihr Handeln weder nach § 306 Nr. 2 StGB noch nach § 308 Abs. 1 1. Alt. StGB strafbar (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6; § 308 Abs. 1 Fremdeigentum 1; § 308 Abs. 2 minder schwerer Fall 1).
  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 68/89

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nur, wenn das Gebäude zur Tatzeit zur

    Damit könnten sie das Gebäude endgültig nicht mehr als ihre Wohnung betrachtet haben (vgl. BGHSt 26, 121, 122 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3 und 4).
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